Die Gefährdungsbeurteilung

 

Die Gefährdungsbeurteilung wird vom Betreiber, oder ein von ihm beauftragtes Fachunternehmen erstellt. Die Gefährdungsbeurteilung ist nicht an eine bestimmte, formale Form gebunden. Sie muss jedoch aufzeigen, in welchen Punkten die Aufzuganlage/n vom Stand der Technik abweichen. Daher vergleicht die Gefährdungsbeurteilung den Aufzug mit allen geforderten Punkten der Normen EN:81-1 oder EN:81-2

und stellt fest, in welchen Bereichen die Aufzuganlage von diesen Normen abweicht. Die Normen sind für neu zu errichtende Anlagen in allen Punkten verpflichtend.

Für bestehende Anlagen, die vor dem 1. Januar 2003 (alte Anlagen) in Betrieb gegangen sind, muß eine Gefährdungsbeurteilung spätestens bis zum 31. Dezember 2007 durchgeführt worden sein. Für Anlagen die nach dem 1. Januar 2003 (neue Anlagen) in Betrieb gegangen sind, muss eine Gefährdungsbeurteilung längst erfolgt sein.

Gesetzliche Grundlage:

§3 BetrSichV (Auszug)
Der Arbeitgeber hat bei der Gefährdungsbeurteilung nach §5 des Arbeitsschutzgesetzes unter Berücksichtigung der Anhänge 1 bis 5, des §7 der Gefahrstoffverordnung und der allgemeinen Grundsätze des §4 des Arbeitsschutzgesetzes die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel zu ermitteln.

Für Arbeitsmittel sind insbesondere Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen zu ermitteln. Ferner hat der Arbeitgeber die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln zu beauftragen sind.

welchen Sinn hat die Gefährdungsbeurteilung?

Die Gefährdungsbeurteilung soll den Betreibern von Aufzügen aufzeigen, in welchen Punkten ihre Aufzuganlage/n vom Stand der Technik abweichen. Denn, so verlangt es der Gesetzgeber, der Betreiber muß seine Anlage nach dem Stand der Technik betreiben und ist für diese verantwortlich.

Ab Juni 2015 greift die neue BetrSichV, das beinhaltet:

Hiermit sind die Betreiber den Arbeitgebern gleichgesetzt.
Bei Aufzügen muss die Gefährdungsbeurteilung nur angefertigt werden, wenn der Betreiber der Aufzuganlage Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes ist, also Beschäftigte hat.
Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu überprüfen und ggf. zu aktualisieren, spätestens dann, wenn sich einschlägige Bedingungen bei den Arbeitsmitteln ändern.

Aus den ermittelten Gefährdungen sind technische und organisatorische Schutzmaßnahmen abzuleiten, die dem Stand der Technik entsprechen.

Service intern