Der ölfeste Anstrich

Sie betreiben oder verwalten hydraulische Aufzuganlagen?

Hier gibt es einige Anforderungen zu beachten. Wir nehmen Ihnen diese Verantwortung ab und versehen ihren Maschinenraum/Schachtgrube mit dem nötigen ölfesten Anstrich.

In der Regel erfolgt der ölfeste Anstrich an der Aufzuganlage dreilagig, auf intaktem Untergrund.
Sollte Ihr ölfester Anstrich nicht mehr den Anforderungen entsprechen, unterbreiten wir Ihnen gerne ein unverbindliches Angebot zur Auffangraumsanierung.

 
Gefährdungsstufe

Die Gefährdung, die von einer Anlage zum Umgang mit Wassergefährdenden Stoffen ausgeht, hängt ab von der Wassergefährdungsklasse der dort enthaltenen Stoffe sowie von deren Menge. In Abhängigkeit von diesen beiden Faktoren werden für die Anlagen die sog. Gefährdungsstufen festgelegt. Die Einstufung in die Gefährdungsstufen A bis D ist maßgeblich für die an die Anlage zu stellenden Anforderungen.
 

Tabelle Gefährdungsstufen

Volumen in m3 bzw. Masse in t

WGK 1

WGK 2

WGK 3

bis 0,1 Stufe A Stufe A Stufe A
mehr als 0,1 bis 1 Stufe A Stufe A Stufe B
mehr als 1 bis 10 Stufe A Stufe B Stufe C
mehr als 10 bis 100 Stufe A Stufe C Stufe D
mehr als 100 bis 1000 Stufe B Stufe D Stufe D
mehr als 1000 Stufe C Stufe D Stufe D

Anlage

Der wichtigste Schritt bei der Beurteilung des Umgangs mit Wassergefährdenden Stoffen ist die Abgrenzung der Anlagen. Als Anlagen sind ortsfeste Funktionseinheiten zum Umgang mit Wassergefährdenden Stoffen definiert. Sie unterscheiden sich damit deutlich von Anlagen nach dem Baurecht, dem Immissionsschutzrecht und dem sonstigen Wasserrecht.

Die einschlägigen Funktionen sind allein auf die sieben Tätigkeiten des Lagerns, Abfüllens, Umschlagens (Laden und Löschen von Schiffen, Umladen Wassergefährdender Stoffe in Verpackungen), Herstellens, Behandelns, Verwendens und des Beförderns in Rohrleitungen innerhalb von Werksgeländen beschränkt. Wichtige Tätigkeiten mit Wassergefährdenden Stoffen, wie das Ablagern, der Umgang außerhalb von Anlagen und das Befördern mit Verkehrsmitteln und in Rohrleitungen, die Werksgrenzen überschreiten, zählen nicht zum Regelungsbereich der Anlagenverordnung, sondern sind durch eigene Bestimmungen geregelt.

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